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Rechtsberatung

Hier finden Sie Fragen & Antworten zu rechtlichen Themen wie

Was ist bei Cybermobbing strafbar?
Welche Rechte habe ich, wenn ich Opfer von Cybermobbing bin?
Wer hilft mir, wenn ich Opfer von Cybermobbing bin?
Wie setze ich meine Rechte beim Cybermobbing durch?
Welche rechtlichen Hilfsmittel gibt es bei Cybermobbing?

Was ist bei Cybermobbing strafbar?

Bisher gibt es in Deutschland noch kein eigenes Gesetz gegen Cybermobbing, wie es zum Beispiel in Frankreich, der Schweiz oder in Österreich der Fall ist. Auch wenn es kein eigenes Gesetz dagegen gibt, kann Cybermobbing durchaus strafbar sein. Einzelne Teilgebiete des Cybermobbings sind nämlich bereits Straftatbestände.

Für eine Strafbarkeit des Cybermobbings durch Täter:innen oder Teilnehmende (dabei ist es egal, ob es Anstiftung oder Beihilfe zur Tat ist), kommen insbesondere folgende Straftatbestände in Betracht:

  • Beleidigungsdelikte (§§185 ff. StGB)
  • Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs (§§201 ff. StGB)
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§232 ff. StGB)
    insbesondere Stalking (§238 StGB)
  • Gewaltdarstellung (§131 StGB)
  • Nötigung (§240 StGB)
  • Bedrohung (§241 StGB)
    insbesondere Stalking (§238 StGB)

Welche Rechte habe ich, wenn ich Opfer von Cybermobbing bin?

Die Verteidigungsmöglichkeiten gegen Cybermobbing, wie zum Beispiel die Fragen „Wie gehe ich gegen wen vor und was muss ich tun?“, sind vielfältig. Grundsätzlich wird dabei zwischen dem Strafrecht und dem Zivilrecht unterschieden. Es können und sollten gegebenenfalls auch beide Wege parallel bestritten werden.

Hier möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten geben.

Strafrecht

Das Strafrecht stellt bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe, mit dem Ziel, Leben, Gesundheit und Eigentum zu schützen.
Auch, wenn es in Deutschland kein eigenes Gesetz oder Straftatbestand gegen Cybermobbing gibt, können andere Straftatbestände, wie zum Beispiel Beleidigungsdelikte nach §§185 ff. Strafgesetzbuch, erfüllt sein. Sollte mittels einer Äußerung eines Dritten im Internet die Hürde zu einer Ehrverletzung überschritten sein, indem beispielsweise jemand im Internet beleidigt wurde, kann der Betroffene Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Dies führt in der Regel zu einer Sanktion des jeweiligen Täters, aber nicht zu einer zivilrechtlichen Erledigung der Angelegenheit im Sinne einer zukünftigen Unterlassung oder sogar eines Schadenersatzes. Es ist dennoch ratsam, Täter:innen anzuzeigen, da die Anonymität der Cybermobber ihnen meist ein überhöhtes Sicherheitsgefühl gibt. Dadurch kommt es zur Enthemmung und immer grausameren Taten. Dies kann nur gestoppt werden, wenn man die Täter:innen im Internet auch mal reale Konsequenzen spüren lässt.

Zivilrecht

Das Zivilrecht, oder auch das Privatrecht, regelt rechtliche Verhältnisse zwischen natürlichen und juristischen Personen.

Aus zivilrechtlicher Sicht liegt beim Cybermobbing eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen vor. Als Beispiel dienen die Veröffentlichung peinlicher Fotos, die Erstellung von Fake-Profilen auf Social Media oder auch Beleidigungen im Internet. Da grundsätzlich der jeweils Betroffene entscheiden kann, wann was über ihn veröffentlicht wird, können in den vorbenannten Fällen schnell seine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Das könnte durch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (KunstUrhG), Verletzung des Rechts am eigenen Namen (§12 BGB) oder auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) betreffen.

Eine Verletzung solcher Rechte kann unter anderem Unterlassung- und Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Täter, beziehungsweise auch die Teilnehmer, mit sich ziehen. Diese werden dann außergerichtlich, beispielsweise in Form einer Abmahnung, oder gerichtlich, bspw. als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Klageverfahrens) verfolgt.

Wer hilft mir, wenn ich Opfer von Cybermobbing bin?

Sollten Sie den Verdacht haben, Opfer von Cybermobbing zu sein, dann sollte die rechtliche Überprüfung sowie die Beratung hinsichtlich etwaiger straf- oder zivilrechtlicher Maßnahmen durch geschultes Fachpersonal erfolgen.

Bei Persönlichkeitsverletzungen und den daraus folgenden zivilrechtlichen Ansprüchen, wie unter anderem Unterlassung und Schadensersatz, die über den Zivilrechtsweg verfolgt werden, empfiehlt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts.

Sollten Sie der Meinung sein, dass das Verhalten strafbar sein könnte, können Sie bei der nächst gelegenen Polizeistation oder Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstatten. Inzwischen gibt es auch Möglichkeiten, Cybermobbing online anzuzeigen oder anzeigen zu lassen.

Die Staatsanwaltschaft prüft, ob ein Anfangsverdacht vorliegt und wird gegen die Täter vorgehen, wenn sich der Verdacht bestätigen sollte.

Wie setze ich meine Rechte beim Cybermobbing durch?

Wie bereits erwähnt, zählen bei Cybermobbing primär strafrechtliches und zivilrechtliches Fehlverhalten zum Straftatbestand. Dementsprechend beleuchten wir diese rechtlichen Aspekte nochmal genauer.

1. Strafrechtlich relevantes Verhalten

Sobald Cybermobbing die Hürde zu strafrechtlich relevantem Verhalten überschritten hat, so muss dieser Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft bearbeitet werden. Die Anzeige kann über einen Anwalt, die Polizei oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden. Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Staatsanwaltschaft dazu, eigene Ermittlungen durchzuführen. Dabei wird geprüft, ob der vorgetragene Sachverhalt für ein strafrechtliches Verfahren in Betracht kommt. Etwaige Sanktionen werden dann über die Staatsanwaltschaft eingeleitet und letztendlich durch das Gericht entschieden.

Darüber hinaus kann man beispielsweise bei Beleidigungsdelikten als Nebenkläger auftreten, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrung der eigenen Interessen geboten erscheint (§395 Abs. 3 StPO).

2. Zivilrechtlich relevantes Verhalten

Liegt durch das Cybermobbing eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen vor, so können gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen durchgesetzt werden. Hier sollte man sich zuerst an qualifizierte Rechtsanwälte wenden, die zunächst den Sachverhalt prüfen und rechtlich bewerten. Liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor, können Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche können dann beispielsweise mittels einer außergerichtlichen Abmahnung gegenüber dem Täter geltend gemacht werden. Dieser muss eine sogenannte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen. In der Regel muss der Täter auch die durch die Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten tragen, sowie Schadensersatz an die Betroffenen entrichten. Sollte der Verletzende nicht auf die Abmahnung reagieren, so können die Unterlassungsansprüche auch gerichtlich, beispielsweise bei einer Eilbedürftigkeit mittels einer Einstweiligen Verfügung, verfolgt werden. Besteht keine Eilbedürftigkeit, können die Unterlassungsansprüche mittels einem normalen Klageverfahren verfolgt werden.

Die Website- oder Plattformbetreiber können auch belangt werden, wenn und soweit sie Störer sind. Dies ist der Fall, wenn Betreiber bereits auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurden, jedoch keine einschränkenden Schritte eingeleitet haben. Unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit empfiehlt es sich jedenfalls, immer die jeweilige Plattform (sei es Instagram, Facebook oder ein Online-Forum) in Kenntnis zu setzen und neben der Inanspruchnahme des Täters, die Plattform zur Löschung etwaiger Beiträge aufzufordern. Dies nennt sich „Notice-and-take-down-Grundsatz“. Erst wenn eine Plattform trotz der Kenntnis über den Straftatbestand nicht seinen Prüfpflichten nachkommt und entsprechend handelt, kann die Plattform rechtlich belangt werden.

Sollte die Unterlassungserklärung vorliegen, ist der Täter verpflichtet, dem Opfer eine Vertragsstrafe zu zahlen. Insofern kann die zivilrechtliche Inanspruchnahme des jeweiligen Täters oder der Teilnehmer auch eine gewisse Präventionswirkung zur Folge haben.

Welche rechtlichen Hilfsmittel gibt es bei Cybermobbing?

Wie bereits erwähnt, gibt es rechtliche Wege, um sich gegen Cybermobbing zu wehren. Eines dieser Hilfsmittel ist die Abmahnung.

Bei einer Persönlichkeitsverletzung besteht häufig Wiederholungsgefahr. Um eine Wiederholung zu vermeiden, hat der Verletzte gegenüber dem Täter oder den Teilnehmern einen Unterlassungsanspruch. Dies geschieht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Täters oder der Teilnehmer. Das heißt in erster Linie, dass der Verletzte den Täter, beziehungsweise die Täter, mittels einer außergerichtlichen Abmahnung auf die Rechtsverletzung hinzuweisen hat, die durch die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen wird.

In dieser Abmahnung muss niedergeschrieben werden, dass gerichtliche Schritte eingeleitet werden, soweit dieser Unterwerfungsverpflichtung nicht nachgekommen wird. Gleichzeitig kann in dieser Abmahnung bereits ein Schadensersatz geltend gemacht werden. Durch diesen Unterwerfungsvertrag wird nämlich eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien eingegangen, welche beim Verstoß zumeist eine implementierte Vertragsstrafe auslöst. Daher ist die Abmahnung aufgrund einer Persönlichkeitsverletzung der beste Weg für eine Person, die von Cybermobbing betroffen ist.

Selbstverständlich kann man auf die förmliche Abmahnung verzichten und die Gegenseite lediglich auffordern, etwaige Rechtsverletzungen zu unterlassen. Eine Rechtssicherheit hat man damit jedoch nicht.

Weiterführende Informationen

Sie sollten nicht davon abgehalten werden, sich beim Verdacht einer Strafbarkeit rechtlichen Rat einzuholen und dann ggf. Strafanzeige zu erstatten. Nähere Informationen zu Ansprechpartnern erhalten Sie über unsere empfohlenen Beratungsstellen.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema straf- und zivilrechtliche Verfolgung von Cybermobbing haben, wenden Sie sich gerne an unsere kostenlose telefonische Helpline.